Satzung für den Computer Club Kaufbeuren (KKK) e. V.  

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Bemerkung: Da das Amtsgericht auf "Originalität" besteht, muss der Ursprungstext so lange erhalten bleiben, bis man ihn per Satzungsänderung (beschlossen durch die Mitgliederversammlung) an die neue Rechtschreibung bzw. an neue Daten (wie z.Bsp. die PLZ [8950 => 87600 KF]) anpasst! (Was sicher noch geschehen wird! Allerdings aus Kostengründen zu einem Zeitpunkt, an dem sowieso eine "gerichtliche Maßnahme" [mit Notar] durchgeführt werden muss! Bis dahin bitten wir um Nachsicht und Verständnis.)

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Computer Club Kaufbeuren (KKK).
    Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 8950 Kaufbeuren.
  3. Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Aufgaben, Ziele, Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976 durch geistige Förderung der Tätigkeit am Computer, sowie ernsthafte Studien zur Weiterbildung, mit seiner Jugendarbeit - die Einführung der Jugend - in die zukunftweisende Technologie.
  2. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern durch die Vermittlung von Wissen, die Vereinszeitschrift, Veranstaltung von Kursen und durch die Mitglieder selbst, ein optimales Arbeiten an und mit Computern.
    Es werden verschiedene Arbeitsgruppen für einzelne Systeme gegründet, die untereinander Gruppenabende vereinbaren.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen muß die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4   Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag anteilsmäßig pro Monat verrechnet.
  3. Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit dem Beitrag im Verzug ist, kann ohne Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5   Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Sie muß spätestens bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein.
  2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6   Ausschluß aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. (z.B. Anfertigung von Kopien geschützter Programme). Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7   Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Arbeits- und Ausbildungsgruppen

§ 8   Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus einem wichtigen Grund jederzeit einberufen werden. Außerdem muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn diese vom einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
  3. Sowohl zur ordentlichen, als auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin über die Vereinszeitung, die Tageszeitung "Allgäuer Zeitung", per Brief, FAX oder e-mail zu laden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Während der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge auf Beschluß von 2/3 der anwesenden Mitglieder behandelt werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die keine Rückstände bei der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags aufweisen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  8. Beschlußfassung und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Die Beschlußfassung zur Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9   Abstimmungen

  1. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluß geheime Abstimmung erfolgen.
  2. Die jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 10   Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von 2 Revisoren
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. Behandlung von Anträgen
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösungsbeschluß

§ 11   Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wird die Versammlung von dem an Jahren ältesten Mitglied geleitet.
  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 12   Vorstand

Den Vorstand bilden:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schatzmeister

§ 13   Aufgaben des Vorstandes

  1. Führung der Geschäfte des Vereins.
  2. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
    Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis vertreten in folgender Reihenfolge
    1. der 2. Vorsitzende
    2. der Schatzmeister
    den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
  3. Bildung und Auflösung der Arbeits- und Ausbildungsgruppen.

§ 14   Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Nach Ablauf eines Geschäftjahres ist für das vorausgegangene Geschäftsjahr die Rechnungsprüfung vorzunehmen.

§ 15   Amtszeit des Vorstandes und der Revisoren

Der Vorstand und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16   Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich der Jugendförderung, zu verwenden hat.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, muß eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen werden. In diesem Fall ist die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  4. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 18.09.1985 in Kraft.
Kaufbeuren, den 18.09.1985
eingetragen am: 27.03.86 (VR 603, Amtsgericht Kaufbeuren)

geändert am: 12.04.1989
eingetragen am: 28.06.1989 (VR 603, AG Kaufbeuren)

geändert am: 24.03 2010
eingetragen am: 26.04.2010 (VR 10603, AG Kempten)