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Satzung des Computer Clubs Kaufbeuren (KKK) e. V., Kaufbeuren
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Computer Club Kaufbeuren (KKK).
Nach
seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 87600 Kaufbeuren.
- Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Ziele, Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976
durch geistige Förderung der Tätigkeit am Computer, sowie ernsthafte
Studien zur Weiterbildung, mit seiner Jugendarbeit - die Einführung der
Jugend - in die zukunftweisende Technologie.
- Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern durch die Vermittlung von Wissen,
die Vereinszeitschrift, Veranstaltung von Kursen und durch die Mitglieder selbst, ein
optimales Arbeiten an und mit Computern.
Es werden verschiedene Arbeitsgruppen für
einzelne Systeme gegründet, die untereinander Gruppenabende vereinbaren.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung, begünstigt werden.
- Etwaige Gewinne dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verein kann jede natürliche und juristische Person
werden. Bei Minderjährigen muß die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters vorliegen
- Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei Eintritt im
laufenden Jahr wird der Beitrag anteilsmäßig pro Monat verrechnet.
- Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit dem Beitrag im Verzug ist,
kann ohne Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Austritt aus dem Verein
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens
bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein.
- Ein ausgetretenes
Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. (z.B. Anfertigung von Kopien geschützter
Programme). Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Arbeits- und Ausbildungsgruppen
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus einem
wichtigen Grund jederzeit einberufen werden. Außerdem muss eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn diese vom einem Drittel aller
Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
- Sowohl zur ordentlichen, als auch zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem
festgesetzten Termin über die Vereinszeitung oder die Tageszeitung zu
laden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge zur
Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Während der Mitgliederversammlung können
Dringlichkeitsanträge auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder
behandelt werden.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden
Mitglieder stimmberechtigt, die keine Rückstände bei der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrags aufweisen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Beschlussfassung und
Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die
Beschlussfassung zur Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Abstimmungen
- Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag
kann durch Mehrheitsbeschluss geheime Abstimmung erfolgen.
- Die
jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den
abgegebenen gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Revisoren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- Auflösungsbeschluss
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wird
die Versammlung von dem an Jahren ältesten Mitglied geleitet.
- Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Führung der Geschäfte des Vereins.
- Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
gemäß § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertreten in folgender Reihenfolge
1. der 2. Vorsitzende
2. der Schatzmeister
den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
- Bildung und Auflösung der Arbeits- und Ausbildungsgruppen.
§ 14 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung
gewählten
2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Nach
Ablauf eines Geschäftjahres ist für das vorausgegangene Geschäftsjahr
die Rechnungsprüfung vorzunehmen.
§ 15 Amtszeit des Vorstandes und der
Revisoren
Der Vorstand und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
- Im Falle der Auflösung oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die
Stadt Kaufbeuren, die es für den Zweck der Jugendförderung verwenden
soll.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht 2/3 der Mitglieder
anwesend, muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen
einberufen werden. In diesem Fall ist die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 18.9.1985 in Kraft.
Kaufbeuren, den
18.9.1985
eingetragen am: 27.3.86 (VR 603, Amtsgericht Kaufbeuren)
geändert
am: 12.4.1989
eingetragen am 28.6.1989 (VR 603, AG Kaufbeuren)